
Satzung
Weingärtnerverein Rottenburg/Wendelsheim e.V.
Satzung
Neufassung 2013 ersetzt die Satzung vom 29.05.1983 ergänzt am 01.06.1986 „Weingärtnerverein 1863 e.V.“
Frauen und Männer sind gleichgestellt. Um den Satzungstext übersichtlich zu halten, wurde die männliche Variante gewählt.
§ 1 (Name und Sitz)
Der Verein führt den Namen „Weingärtnerverein Rottenburg/Wendelsheim e.V.“
Der Sitz des Vereins ist Rottenburg am Neckar.
§ 2 (Geschäftsjahr)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 (Zweck des Vereins)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Pflanzenzucht, insbesondere des heimischen Weinbaus, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- fachliche Veranstaltungen und Vorträge
- Beratung und Schulung der Mitglieder in Angelegenheiten des Umweltschutzes und der Landschaftspflege
- Beratung beim Anbau der Reben, der Kelterung und Ausbau des Weines
- Vorhaltung von Kelter- und Kellereimaschinen sowie Geräten und deren Unterbringung
- Unterstützung der heimatgeschichtlichen Forschung und Information im Bezug auf den traditionellen Weinbau.
§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 (Mittelverwendung)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 (Verbot von Begünstigungen)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)
Vereinsmitglieder können natürliche Personen und juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens zwei Jahren. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitliederversammlung zu, die binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
§ 9 (Beiträge)
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.
Der Mitgliedsbeitrag wird mittels Lastschrift einmal jährlich am 30. Juni eingezogen. Eine entsprechende Einzugsermächtigung ist dem Verein zu erteilen.
Mitglieder, die sich für die Ziele des Vereins in hohem Maße verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden und sind beitragsfrei. Die Ernennung spricht der Vorstand in gemeinsamer Entschließung aus.
§ 10 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§ 11 (Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Beisitzer, Wahl der Kassenprüfer, Festsetzung von Beiträgen, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Sie findet traditionell im Herbst am Sonntag nach Allerheiligen statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens drei Tage vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu bestellen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 (Vorstand)
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Kassier. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Wenn der 1. Vorsitzende ein Mitglied aus dem Bereich der Kernstadt Rottenburg ist, so sollte der 2. Vorsitzende ein Mitglied aus dem Ortsteil Wendelsheim sein und umgekehrt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Der Vorstand ist berechtigt, bis zu sechs stimmberechtigte Beisitzer in den Vorstand aufzunehmen. Diese werden von der Mitgliederversammlung auf ebenfalls drei Jahre gewählt. Die Beisitzer sollten zu gleichen Teilen auf Rottenburger und Wendelsheimer Mitglieder entfallen.
Der Vorstand tritt nach Bedarf, spätestens jedoch jeden dritten Monat zusammen (gemeinsame Sitzung von Vorstand und Beisitzer). Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Beschlüsse sind zu protokollieren.
§ 13 (Kassenprüfung)
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 (Datenschutz)
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung für den Beitragseinzug. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat.
§ 15 (Auflösung des Vereins)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rottenburg mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Umweltschutzes und der Landschaftspflege im Bereich der Kernstadt Rottenburg und des Stadtteils Wendelsheim zu verwenden.
Die Satzung wurde am 03. November 2013 von der Mitgliederversammlung des Weingärtnervereins mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen. Der Eintrag im Vereinsregister Nr. 196 beim Amtsgericht Rottenburg erfolgte am 07. Februar 2014.
